Zulässigkeit von Ausweiskopien bei der Ausgabe von FFP2-Masken durch Apotheken
Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung erhalten anspruchsberechtigte Personen bei Apotheken vergüngstigte oder kostenfreie FFP2-Masken.
Dazu wendeten sich Betroffene an die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und rügten die Anfertigung von Ausweiskopien. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte weist deshalb darauf hin, dass personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden dürfen. Die Abgabe von Schutzmasken erfolgt seit 7. Januar 2021 gegenüber anspruchsberechtigten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 SchutzmV genannter Risikofaktor vorliegt, gegen entsprechende Berechtigungsscheine. Bei anspruchsberechtigten Personen, die Grundsicherung empfangen (Arbeitslosengeld II), erfolgt die Abgabe von Masken gegen Vorlage des Informationsscheibens der Krankenversicherung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 SchutzmV sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Betroffenen ist nicht durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i) DSGVO gedeckt und stellt auch einen Bußgeldtatbestand dar. Die Anfertigung von Fotokopien oder das Scannen von Personalausweisen im Zusammenhang mit der Maskenausgabe sind daher unzulässig. Ebenso unzulässig ist es, die Abgabe der Schutzmasken von einer Kundenkarte der Apotheke abhängig zu machen oder andere Verarbeitungen personenbezogener Daten vorzunehmen, die nicht im Rahmen der Maskenabgabe und Abrechnung konkret erforderlich sind.