Webcams
Übersichtskameras verfolgen meist den Zweck, die aktuelle Wetter- oder Verkehrslage anzuzeigen oder den Baufortschritt zu dokumentieren (siehe hierzu auch Baustellenüberwachung). Die Überwachung von Personen ist dabei regelmäßig nicht gewollt oder beabsichtigt.
Allerdings besteht – je nach Kameraeinstellung und Art und Weise der Datenverarbeitung – auch bei Übersichtsaufnahmen ein besonderes Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Dies gilt vor allem dann, wenn Kamerabilder des öffentlichen Verkehrsraums oder von öffentlich zugänglichen Bereichen live und frei zugänglich im Internet per Webcam übertragen werden. Dritte können die digitalen Aufnahmen dann weltweit abrufen, kopieren und unbegrenzt speichern. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten wiegt hier besonders schwer, da sich die Bilder sehr weit verbreiten, die Datenverarbeitung meist intransparent ist und ein Datenschutzverstoß nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Einsatz einer Übersichtskamera und insbesondere einer Webcam ist daher nur zulässig, wenn die Aufnahmen keinen Bezug zu bestimmten Personen ermöglichen, es sich also nicht um personenbezogene Daten handelt (siehe Artikel 4 Nr. 1 DSGVO). Dies ist dann der Fall, wenn Einzelpersonen, Kraftfahrzeuge und (Wohn-)Gebäude oder Geschäfte nur schemenhaft abgebildet werden und sich damit keine Zuordnung zu einer bestimmten natürlichen Person vornehmen lässt.
Erreichen lässt sich dies mit der entsprechenden Kamerapositionierung, fehlender Zoom-Möglichkeit und einer niedrigen Bildauflösung. Eine laufende Bildübertragung ist in der Regel nicht erforderlich und daher nur zulässig, wenn ein Personenbezug ausgeschlossen werden kann. Die Bildübertragung muss so eingestellt sein, dass ein Bezug oder Rückschluss auf einzelne Personen auch über einen längeren Beobachtungszeitraum nicht möglich ist. Statt der dauerhaften Bildübertragung sollten deshalb nur Einzelbilder dargestellt werden. Die dargestellten Bilder sollten automatisch aktualisiert werden und nicht vom Betrachter selbst. Dabei sollte der Aktualisierungszyklus möglichst groß gewählt werden.
Werden Übersichtskameras auch zu dem Zweck eingesetzt, um vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen und um einzelne Personen oder Tatverdächtige im Nachhinein zu identifizieren oder Beweisaufnahmen eines Tathergangs zu erstellen, handelt es sich um eine herkömmliche Videoüberwachung. In diesem Fall sind alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten (siehe hierzu insbesondere Wann ist Videoüberwachung erlaubt?). Von der Bildübertragung in Echtzeit ins Internet ist dann dringend abzusehen.