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Baustellenüberwachung

Der Begriff Baustellenüberwachung umfasst sowohl die Dokumentation des Baufortschritts als auch den Schutz von Baumaschinen oder Werkzeugen sowie auf dem Baustellengelände gelagerten Materialien (berechtigte Interessen, siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).

Eigentumsschutz durch Videoüberwachung

Ein Bauzaun allein reicht in der heutigen Zeit nicht (mehr) aus, um ungebetene Besucher/innen vom Betreten der Baustelle abzuhalten. Deshalb findet man auf Baustellen oftmals Überwachungstürme, die von darauf spezialisierten Unternehmen aufgestellt und betrieben werden, und an denen eine oder mehrere Dome-Kameras angebracht sind. Auch wenn die Videokameras oftmals den Eindruck erwecken, sich auch auf Bereiche jenseits der Baugrenze zu richten, zeigen die Erfahrungen, dass die beauftragten Unternehmen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zumeist einhalten. Letztlich haben die Überwachungsfirmen auch kein Interesse daran, die Nachbarschaft zu beobachten oder den öffentlichen Verkehrsraum zu überwachen.

Die technischen Möglichkeiten beim Einsatz von Überwachungstürmen erlauben die Einstellung genau festgelegter Überwachungsbereiche (sogenannter Presets). Zumeist sind die Kameras auch mit Lautsprecher ausgestattet und erlauben so eine direkte Gefährderansprache. Schlägt bei einer unbefugten Person auf der Baustelle ein Bewegungssensor an, wird die Leitstelle informiert. Zusätzlich kann eingestellt werden, dass dort oder auch in den Videokameras vor Ort eine Videoaufzeichnung startet.

Aus Datenschutzsicht spricht nichts gegen die Videoüberwachung einer Baustelle, wenn sich die Überwachungsbereiche auf das Baustellengelände beschränken und die Betriebszeiten der Videokameras außerhalb der Zeiten des Baustellenbetriebs liegen. Nicht zulässig ist es hingegen, während des Baustellenbetriebs die dort tätigen Bauarbeiter zu überwachen. Die Gefahr von Diebstählen durch Dritte besteht ohnehin nur nach dem arbeitstäglichen Ende der Bautätigkeit sowie bei ruhendem Baustellenbetrieb (an Wochenenden und Feiertagen). Außerhalb des Bauzauns bzw. der Grenze des zu schützenden Grundstücks dürfen keine öffentlichen Verkehrsbereiche oder nachbarlichen Grundstücke überwacht werden.

Dokumentation des Baufortschritts

Für eine Dokumentation des Baufortschritts ist es nicht erforderlich, den Baustellenbetrieb permanent zu überwachen. Vielmehr reicht es hierzu aus, wenn arbeitstäglich einzelne Bilder erstellt werden. Diese können im Regelfall außerhalb der Zeiten des Baustellenbetriebs aufgenommen werden. Auch hierbei gilt, dass Bereiche jenseits der Grenze der Baustelle von der Erfassung auszunehmen sind.

In jedem Fall sind bei einer Baustellenüberwachung am Bauzaun oder an anderer geeigneter Stelle außerhalb der Baustelle Hinweisschilder anzubringen, die auf die Videoüberwachung verweisen (Informationspflichten, siehe Artikel 13 DSGO). Dort reicht das »vorgelagerte Hinweisschild«. Die vollständigen Informationen in Artikel 13 DSGVO können dann im Internet oder auf der Baustelle selbst angebracht werden (»vollständiges Informationsblatt«). Geeignete Vorlagen und weitere Informationen finden Sie unter: Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?

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