Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsunternehmen
Nicht nur die Polizei, sondern auch private Sicherheitsunternehmen statten ihre Beschäftigten mit an der Kleidung befestigten Kameras aus, den sogenannten Bodycams. Damit möchten die Firmen ihre Beschäftigten vor Übergriffen schützen, Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche beschaffen oder eine abschreckende bzw. deeskalierende Wirkung erzielen.
Die Nutzung von Bodycams ist jedoch oft mit Eingriffen in die Datenschutzrechte einer unkontrollierbaren Anzahl von Personen verbunden. Deshalb können Bodycams nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig eingesetzt werden. Insbesondere ist zwischen dem Interesse der Betreibenden und den Rechten der Gefilmten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO abzuwägen. Des Weiteren lassen sich die Transparenzvorgaben gemäß Artikel 12ff. DSGVO nur schwer umsetzen, was auf die sich ständig ändernden Aufnahmebereiche zurückzuführen ist. Der Einsatz von Bodycams muss daher stets anlassbezogen sowie zweckgebunden sein. Außerdem wird ein Einsatzkonzept benötigt, das vor Inbetriebnahme erstellt werden muss. Die Beschäftigten sind zumindest mittelbar vom Einsatz der Bodycams betroffen, insbesondere erlauben diese Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung von Beschäftigten. Die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten ist daher in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Ausführlichere datenschutzrechtliche Informationen zu Bodycams für private Sicherheitsunternehmen hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zusammengestellt.
Weitere Informationen
- Orientierungshilfe der DSK zum Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)