Videoüberwachung mit Drohnen
Kameradrohnen sind – ebenso wie herkömmliche Videokameras – in den letzten Jahren stets preiswerter geworden und lassen sich jetzt zu erschwinglichen Preisen erwerben. Deshalb werden sie auch häufig privat in der Freizeit oder für gewerbliche Zwecke eingesetzt. Natürliche Barrieren, wie Mauern, Zäune oder Sichtschutze, die vor neugierigen Blicken schützen, stellen keine Hindernisse mehr dar und lassen sich ohne Probleme überwinden. Einzig die technischen Spezifikationen der eingesetzten Kamera setzen dem überwachten Bereich und der Qualität der Bildaufnahmen Grenzen. Sie ermöglichen damit den Blick in fremde Gärten, Sonnenterrassen, Freibäder oder öffentliche Straßen und Plätze und geben so immer wieder Anlass für Streitigkeiten und Beschwerden. Denn ob eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und welche Bereiche mit dieser erfasst werden, lässt sich für betroffene Personen kaum feststellen.
Grundsätzlich dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausstattung nur eingesetzt werden, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzt werden. Erfasst eine mit einer Kamera versehene Drohne nur den eigenen Garten oder andere Bereiche des ausschließlich selbstbewohnten Grundstücks, kann sich der/die Drohnenpilot/in auf die sogenannte »Haushaltsausnahme« (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO) berufen. Werden hingegen Aufnahmen im öffentlichen Raum oder auf Grundstücken in der Nachbarschaft getätigt, ist das Risiko groß, dass dort in Persönlichkeitsrechte Dritter – das heißt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) – eingegriffen wird, da dann der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet ist. Für einen legalen Betrieb gilt auch hier, dass der Verantwortliche eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO benötigt.
Den für eine mobile Datenverarbeitung zusätzlich geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der damit verbundenen Informationspflicht (Artikel 13 DSGVO), kann beim Einsatz einer Kameradrohne jedoch kaum entsprochen werden (siehe hierzu Muss ich an meinem Fahrzeug Hinweise zum Einsatz einer Dashcam anbringen?). Erschwerend kommt hinzu, dass eine betroffene Person nicht ohne Weiteres erkennen kann, wer der/die Drohnenpilot/in und damit der/die im Datenschutzsinne Verantwortliche ist.
Weitere Informationen
- Positionspapier der DSK zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)