Übermittlung von Meldedaten an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Die Einwohnermeldeämter sind verpflichtet, alle vier Jahre die Daten der volljährigen Bürgerinnen und Bürger dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für einen Abgleich bereitzustellen.
Im Rahmen des Abgleichs soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Dem Beitragsservice werden hierfür Angaben zu Name, Adresse, Doktorgrad, Familienstand und Geburtsdatum sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung übermittelt.
Der Meldedatenabgleich hat seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Für den Abgleich ist somit weder eine Einwilligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger erforderlich, noch besteht ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Datenweitergabe durch die Einwohnermeldeämter.
Lässt sich eine volljährige Person keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen, nimmt der Beitragsservice per Brief Kontakt auf. Die ersten Schreiben werden vom Beitragsservice voraussichtlich ab dem 10. Januar 2023 versendet.
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte ist für die datenschutzrechtliche Kontrolle des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices nicht zuständig. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Beitragsdaten beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio obliegt grundsätzlich dem jeweils zuständigen Rundfunkdatenschutzbeauftragten der betroffenen Rundfunkanstalt.
Die Kontaktdaten aller Rundfunkdatenschutzbeauftragte können Sie der Website der Datenschutzkonferenz entnehmen. Für den Freistaat Sachsen ist für die Datenschutzaufsicht über den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des MDR die zuständige Aufsichtsbehörde.