TTDSG tritt in Kraft: Website-Inhaber und App-Anbieter müssen ihre Angebote prüfen
Ab 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien – kurz das TTDSG.
Der Gesetzgeber setzt damit verspätet die seit dem Jahr 2002 geltende europäische ePrivacy-Richtline in deutsches Recht um. In der Vergangenheit haben bereits Gerichte für eine richtlinienkonforme Auslegung des bislang geltenden Rechts gesorgt. Das »Planet49«-Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Beleg dafür. Mit Inkrafttreten des TTDSG ändern sich die datenschutzrechtlichen Regeln also nicht wesentlich.
Das TTDSG fordert im Grundsatz eine Einwilligung des Nutzers, wenn der Website-Inhaber oder App-Anbieter Cookies und andere Objekte (z. B. Werbe-IDs) auf einem Endgerät speichern oder auslesen möchte. Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis sind eng begrenzt auf eine unbedingte Erforderlichkeit, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Einer weiten Auslegung dieser Ausnahmen werden die Aufsichtsbehörden entschieden entgegentreten, zumal das Setzen und Auslesen von Cookies und anderen Informationen in vielen Fällen auch mit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbunden ist und damit nach den strengen Maßstäben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu bewerten ist. Eine Überarbeitung der »Orientierungshilfe Telemedien«, die zu einzelnen Punkten der Rechtsanwendung konkrete Hilfestellungen bietet, wird – nach Abstimmung der Datenschutzbehörden – in Kürze veröffentlicht.
Betreiber von Websites und Apps sollten die Verwendung von Cookies und anderen Technologien dringend überprüfen. Insbesondere ist die genaue Ausgestaltung der Technologien und deren Notwendigkeit einer Revision zu unterziehen. Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Verarbeitung müssen den Anforderungen an TTDSG und DSGVO entsprechen. Verantwortliche sollten im Zweifelsfall und in Anbetracht der wachsenden Einwilligungsmüdigkeit vieler Nutzerinnen und Nutzer erwägen, auf bestimmte Techniken zu verzichten.
Eingehende Beschwerden zu Verstößen gegen die Vorgaben werden beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten genau geprüft und notwendige Veränderungen durchgesetzt.
Ergänzung vom 21.12.2021
Orientierungshilfe Telemedien 2021
Pressemitteilung zur neuen Orientierungshilfe