Testpflicht für »Urlaubsrückkehrer«
Keine Dokumentation mit Personenbezug!
Nach § 9 Absatz 1a der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung haben Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorzulegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchzuführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Gemäß § 9 Absatz 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung genügt zur Nachweisführung die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.