Kontaktdatenerfassung in Behörden und bei der Briefwahl
Behörden und Gerichte sind nach § 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 24. August 2021 zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.
Diese Kontakterfassung erfolgt inzidenzunabhängig.
Hingegen ist eine Kontakterfassung in Zusammenhang mit der Briefwahl nicht zulässig – nachzulesen in den FAQ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Darin heißt es:
»In Behörden und Räumen, die zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen in Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugängig sind, findet keine Kontakterfassung statt. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht nicht. Das gilt auch für die Beantragung der Briefwahl oder der Aushändigung der Unterlagen für die Briefwahl. (neu am 2. September 2021)«