26.08.2024

DSK fordert Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

In einigen Kommunen ist eine sogenannte Bezahlkarte für die Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereits im Einsatz, in vielen anderen ist ihre Einführung in naher Zukunft vorgesehen.

Auf Bund-Länder-Ebene wurden am 31. Januar 2024 bundeseinheitliche Mindeststandards beschlossen. Seit dem 16. Mai 2024 ist zudem eine entsprechende Änderung des AsylbLG in Kraft. Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine guthabenbasierte Karte mit Debit-Funktion, aber ohne Verknüpfung mit einem herkömmlichen Girokonto. Durch diese Art der Leistungsgewährung sowie die avisierten weiteren Funktionsmöglichkeiten der Karte entstehen zwangsläufig datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten.

Der Vorsitzende der DSK und Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel weist darauf hin:
Mit der Bezahlkarte wird in das Recht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz eingegriffen, das im Lichte des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Charta der Grundrechte der EU auszulegen ist. Daher benennt die Konferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) die Bedingungen und Grenzen, die aus diesem Grundrecht folgen und die bei der Umsetzung der Leistungsgewährung mittels Bezahlkarten zu berücksichtigen sind.«

Die DSK hat am 19. August 2024 das nachfolgende Positionspapier »Datenschutzrechtliche Grenzen des Einsatzes von Bezahlkarten zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)« beschlossen. Es gibt Hilfestellungen, um die Bezahlkarte datenschutzkonform einzusetzen und zu nutzen.

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