Datenschutz und Wahlen
In Sachsen stehen 2024 gleich mehrere Wahlen an: Am 9. Juni werden in allen 418 sächsischen Gemeinden die »Kommunalparlamente« neu gewählt, parallel auch die zehn Kreistage. Daneben finden an diesem Tag in vielen Gemeinden die Ortschaftsratswahlen statt. Außerdem wählen die Sächsinnen und Sachsen am 9. Juni das 10. Europäische Parlament. Am 1. September 2024 folgt die Wahl des Sächsischen Landtags.
Ob bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen: Bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen werden personenbezogene Daten verarbeitet, vor allem von:
- Wählerinnen und Wählern,
- Kandidatinnen und Kandidaten,
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfern bzw. Beschäftigten öffentlicher Stellen.
Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung finden sich in den jeweiligen Wahlgesetzen und -ordnungen.
Informationen für Wählerinnen und Wähler
Wahlbenachrichtigung und Wählerverzeichnis
Grundsätzlich hat eine Stelle (Verantwortlicher) darüber zu informieren, wenn sie personenbezogene Daten erhebt oder zweckändernd weiterverarbeitet. Bei Wahlen – so hat es der Gesetzgeber festgelegt – genügt stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung, aus der hervorgeht:
- wo, wie lange und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- wann Einspruch eingelegt werden kann,
- wo und wie ein Wahlschein beantragt werden kann,
- bis wann eine Wahlbenachrichtigung zugehen wird und
- wie durch Briefwahl gewählt wird.
Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in § 19 Europawahlordnung, § 18 Absatz 1 Landeswahlordnung bzw. § 8 Absatz 1 Sächsische Kommunalwahlordnung.
Bei Wahlen besteht (nur) die Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und zur Anfertigung von Auszügen (§ 20 Europawahlordnung, § 18 Landeswahlordnung bzw. § 8 Sächsische Kommunalwahlordnung).
Wählerverzeichnisse sind gemäß § 83 Europawahlordnung und § 78 Landeswahlordnung nach Ablauf von sechs Monaten nach der Wahl bzw. bei reinen Kommunalwahlen gemäß § 62 Sächsische Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten. Dies gilt grundsätzlich auch für Wahlscheinverzeichnisse und Formblätter mit Unterstützungsunterschriften.
Im Wählerverzeichnis darf neben dem Namen der jeweiligen Person lediglich vermerkt werden, dass sie ihre Stimme abgegeben hat. Andere Angaben, wie zum Beispiel die Uhrzeit der Stimmabgabe, sind unzulässig. Zudem muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass niemand Kenntnis über die personenbezogenen Daten anderer Wählerinnen und Wähler erhält (Lesen des Wählerverzeichnisses etc.).
Wahlwerbung durch Parteien
Ja. Parteien dürfen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Wahlwerbung zusenden (siehe Wie kommen Parteien an meine Adressdaten?). Sie haben jedoch die Möglichkeit zu widersprechen (siehe Wie kann ich der Weitergabe meiner Meldedaten widersprechen?).
Auskunft aus dem Melderegister
Für die politische Meinungsbildung ist es vorgesehen, dass Parteien die Möglichkeit gegeben wird, Wähler/innen direkt anzusprechen. Deshalb dürfen Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) den Parteien in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister erteilen, über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschrift von Wahl- oder Stimmberechtigten.
Diese sogenannte »Melderegisterauskunft in besonderen Fällen« bezieht sich auf klar umgrenzte Bevölkerungsgruppen eines bestimmten Lebensalters. Andere Auswahl- bzw. Suchkriterien, wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht, sind unzulässig.
Wird also ein Verzeichnis der Wahlberechtigten »zwischen 18 und 100 Jahren« angefordert, ist dies unzulässig. Schließlich bekäme die Partei eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Gemeinde. Hingegen ist eine Liste, beispielsweise aller Menschen über 60 Jahre oder aller 18- bis 20-Jährigen, zulässig. Denn hierbei handelt es sich um eine begrenzte Gruppe von Personen. Wichtig: Die Geburtsdaten dürfen in diesem Zusammenhang nicht von den Meldebehörden übermittelt werden.
Jeder Partei, der Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu bestätigen, hat die jeweilige Partei eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken, z. B. zur Mitgliederwerbung, ist nicht zulässig.
Die oben genannten Regelungen gelten ebenso für Wählergruppen sowie andere Träger von Wahlvorschlägen (Abstimmungen bei Volks- und Bürgerbegehren) und umfassen die Wahlen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, des Sächsischen Landtags und auf kommunaler Ebene.
Das Melderecht begründet dabei keinen Rechtsanspruch auf Erhalt der Melderegisterdaten. Stattdessen entscheidet die Meldebehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, muss jedoch alle Parteien im Grundsatz gleichbehandeln. Zudem kann die Meldebehörde die Auskunft und die Herausgabe von Auszügen aus dem Melderegister mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass der bzw. die Empfänger/in ihren Verpflichtungen nachkommt.
Die Auskunftserteilung hat im Einzelfall zu unterbleiben, wenn für eine bestimmte wahlberechtigte Person
- eine Übermittlungssperre aufgrund eines Widerspruchs,
- ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG oder
- eine Auskunftssperre nach § 51 BMG
im Melderegister eingetragen ist.
Weitere Möglichkeiten der Datenbeschaffung
Parteien, Wählergruppen oder Kandidaten/Kandidatinnen können Daten von Wahlberechtigten zum Beispiel auch von Adresshändlern erhalten. In diesem Fall findet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar Anwendung. Das bedeutet, der Handel und die Vermietung von Adressen für (Wahl-)Werbezwecken ist nur erlaubt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Eine Partei, die Daten aus dem Adresshandel erhält und nutzt, muss die Einwilligung nachweisen können. Sollten Sie einst Ihre Einwilligung erteilt haben, können Sie diese widerrufen. Neben weiteren Betroffenenrechten haben Sie zumeist auch ein Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO; § 35 Bundesdatenschutzgesetz).
Verknüpfen Parteien personenbezogene Daten (z. B. aus dem Adresshandel) mit den zum Zweck der Wahlwerbung erhobenen Meldedaten, gilt datenschutzrechtlich Folgendes:
- Verknüpfung von Meldedaten mit Daten aus dem Adresshandel
Für Wahlwerbungszwecke dürfen Daten aus dem Adresshandel mit Meldedaten verknüpft und genutzt werden – vorausgesetzt, der Adresshandel ist zulässig. Nach der Wahl müssen die Meldedaten gemäß den Vorschriften des Melderechts von dem zusammengeführten Datensatz getrennt und vernichtet werden.
- Verknüpfung von Meldedaten mit E-Mail-Adressen oder Telefonnummern
Meldedaten dürfen mit Telefonnummern oder E-Mail-Adressen regelmäßig nicht verknüpft werden. Denn die Werbung per Telefon und E-Mail ist bereits nach allgemeinem Datenschutzrecht nicht gestattet. Ausnahme: Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonnummer für Wahlwerbung eingewilligt.
Meldepflichtige haben das Recht, der Übermittlung ihrer Meldedaten für Wahlwerbungszwecke zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 2 BMG).
Der Widerspruch kann bei jeder Meldebehörde am Sitz der (Haupt-)Wohnung eingelegt werden. Dies kann formlos geschehen und sollte sich ausdrücklich gegen eine »Melderegisterauskunft für Zwecke der Wahlwerbung« richten. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Bearbeitung werden keine Gebühren erhoben (§ 50 Absatz 5 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 2 BMG).
Ein einmalig eingelegter Widerspruch ist zeitlich unbegrenzt. Er gilt für sämtliche Wahlen und gleichermaßen gegenüber allen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. Eine Beschränkung auf bestimmte Parteien, Wählergruppen oder sonstige Träger von Wahlvorschlägen ist nicht möglich.
Hinweis: Sofern Sie erst innerhalb der sechs Monate vor der Wahl widersprechen (siehe Wie kommen Parteien an meine Adressdaten?), kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie dennoch Wahlwerbung per Post erhalten, da eine Auskunftserteilung der Meldebehörde an die jeweilige Partei eventuell schon erfolgt ist.
Sofern Sie bei der Meldebehörde fristgemäß Widerspruch gegen eine Melderegisterauskunft für Zwecke der Wahlwerbung eingelegt haben (siehe Wie kommen Parteien an meine Adressdaten?) und dennoch Wahlwerbepost erhalten, können Sie die Parteien – aber auch die Meldebehörde – um Aufklärung bitten.
Sollte sich herausstellen, dass die Werbung unzulässig war, können Sie sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte bzw. an die für die Bundespartei zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Partei oder der herausgebenden Meldebehörde.
Werden Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, können Sie auch zivilrechtlich gegen den Verantwortlichen vorgehen und insbesondere einen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung sowie einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Wahlwerbung im Briefkasten
Gerichtlich gilt, dass Werbeverbote an Briefkästen auch politische Parteien in gleicher Weise wie Unternehmen verpflichten, Wahlwerbung zu unterlassen. Nicht personalisierte Sendungen in Form von Flugblättern oder Postwurfsendungen sind, auch wenn damit keine personenbezogene Datenverarbeitung einhergeht nicht in entsprechend markierte Briefkästen einzuwerfen (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 21.09.2001 − 9 U 1066/00, die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat).
Für Werbesendungen, die unter Verwendung der vollständigen Anschrift per Post an Wahlberechtigte versandt werden, gilt dies hingegen nicht. Postzustellunternehmen sind dabei nicht imstande, zweifelsfrei beim Einwurf bei der empfangenden Person zu erkennen und zu entscheiden, ob es sich bei einem Brief ausschließlich um Werbung handelt.
Wahlwerbung per E-Mail
Bei unerwünschten E-Mails besteht das grundgesetzlich verankerte Parteienprivileg nicht. Vielmehr gelten auch hier rechtlich die Grundsätze, die für kommerzielle Werbung entwickelt wurden. Festzuhalten ist, dass E-Mails politischer Parteien in die Rechte der Empfängerinnen und Empfänger, die nicht zuvor eingewilligt bzw. die E-Mail angefordert haben, unzulässig eingreifen, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12.02.2004 − 8 U 4223/03.
Wahlwerbung per Telefon
Zur Telefonwerbung wurde obergerichtlich entschieden, dass Telefonanrufe zur legitimen politischen Willensbildung weder erforderlich noch geeignet sind. Der bzw. die Einzelne hat das Recht, unbehelligt von fernmündlichen Ansprachen zu bleiben. Hinter diesem Recht hat das Ansinnen politische Parteien oder Vereinigungen, möglichst viele Wahlberechtigte für ihre Ziele zu gewinnen, zurückzutreten, vergleiche den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 1988 − 5 W 13/88.
Haustürwahlkampf und Wahlkampf-App
Haustürwahlkampf nimmt häufig noch eine wichtige Rolle ein, indem Parteien die Wahlberechtigten im direkten persönlichen Gespräch zu überzeugen suchen.
Das systematische Kontaktieren der Haushalte stellt für sich noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Entsprechendes ist damit datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Werbung mit einer systematischen Erfassung der Ergebnisse der einzelnen Gesprächsversuche oder Gespräche verbunden ist, insbesondere, wenn automatisierte Verfahren – »Apps« – zum Einsatz kommen, in denen Informationen über einen Besuch eintragen, wie Alter der angetroffenen Personen und deren politische Neigungen erfasst werden sollen, wird Datenschutzrecht anwendbar.
Politische Meinungen betroffener Personen sind nach der DSGVO besonders schützenswerte Informationen, Artikel 9 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Informationen ist ohne Einwilligung der kontaktierten betroffenen Personen nicht zulässig. Aufzeichnungen und der Einsatz automatisierter Verfahren wären nur soweit zulässig, wenn organisatorisch und technisch sichergestellt ist, dass die Daten so anonymisiert verarbeitet werden, dass Rückschlüsse auf die politische Meinung einzelner Personen ausgeschlossen sind.
Adressangaben sind also zu aggregieren bzw. zu anonymisieren, beispielsweise indem nur Straßenzüge bzw. nur hinreichend groß bemessene Gebiete erfasst werden und die Daten so von mehreren Haushalten zusammengefasst werden.
Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bilden bei Kommunal-, Landtags, Bundestags- und Europawahlen den Wahlvorstand. Er beobachtet die ordnungsgemäße Wahl und zählt die Stimmen aus. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt.
Sofern Sie noch nie Wahlhelfer/in Ihrer aktuellen Wohnortgemeinde waren, können Sie dagegen nichts unternehmen. Denn die Gemeinde darf die Daten von Bürgerinnen und Bürgern zum Zweck der erstmaligen Berufung als Wahlhelfer verarbeiten.
Waren Sie jedoch bereits Wahlhelfer/in, können Sie der künftigen Nutzung Ihrer Daten für weitere Wahlen widersprechen, siehe Wie kann ich gegen die Datenspeicherung zum Zwecke einer zukünftigen Berufung Widerspruch einlegen?.
Die Bürgermeister/innen bzw. die Gemeindebehörden dürfen personenbezogene Daten von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zwar auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten (§ 10 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz, § 8 Abs. 6 Sächsisches Wahlgesetz, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz). Allerdings ist die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen nur zulässig, sofern die Betroffenen nach einer entsprechenden Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.
Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen können von ihren Dienststellen neben anderen Personenkreisen als Wahlhelfer/innen benannt werden (vgl. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, 2.2.1, Seite 37).
Die öffentlichen Stellen sind auf ein entsprechendes Ersuchen der Kommunalverwaltungen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Wahlhelfer/innen zu benennen. Die Behörde hat ihre Beschäftigten allerdings zu informieren, wenn sie deren Daten übermittelt und auch mitzuteilen, welche Stelle die Daten erhalten hat (§ 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz, § 8 Abs. 7 Sächsisches Wahlgesetz, § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).
Nur für Landes- und Kommunalbehörden besteht in Sachsen die Verpflichtung, die Daten von Bediensteten und Beamten zur Berufung von Mitgliedern eines kommunalen Wahlvorstands weiterzugeben (siehe Können Bedienstete des Freistaates Sachsen der Übermittlung ihrer Daten an eine Kommune widersprechen?). Bundesbehörden sind davon ausgenommen. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
Die Gemeindebehörden dürfen personenbezogene Daten von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten (§ 10 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz, § 8 Abs. 6 Sächsisches Wahlgesetz, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).
Die Erhebung und der Einsatz solcher Wahlhelferdateien dienen der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.
Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist allerdings nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.
Der Widerspruch von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ist gegenüber der Gemeinde zu erklären, die diese berufen hat. Einzelheiten des Widerspruchs ergeben sich im Übrigen auch aus der obligatorischen Widerspruchsbelehrung.
Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten
Die öffentliche Bekanntmachung von Namensangaben und der Wohnanschrift ist materiell-rechtlich in der Kommunalwahlordnung festgelegt (§§ 20, 16 KomWO). Statt der vollständigen Wohnanschrift wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt, dass die Bekanntmachung die vollständige Wohnanschrift enthalten soll. Im Hinblick auf die DSGVO gibt es keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze. Die Wahlbewerber/innen begeben sich mit ihrer Kandidatur für ein öffentliches Amt selbst in die Öffentlichkeit, die einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, um welche Personen es sich bei der anstehenden Wahl tatsächlich handelt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO ist eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, eine rechtmäßige personenbezogene Datenverarbeitung.
Aufgrund der in der Kommunalwahlordnung festgelegten Veröffentlichungspflicht bedarf es daher für die Veröffentlichung keiner Zustimmung der Bewerber/innen.