Datenschutz-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte beantwortet häufige Fragen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ambulanten Pflegediensten tätig sind, ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Mit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich sind zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen verbunden, zum Beispiel welche Daten verarbeitet werden dürfen, welche Inhalte ein ärztliches Zeugnis haben muss oder ob Kopien von vorgelegten Nachweisen angefertigt werden dürfen.
Zu diesen und weiteren Fragen hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte nachfolgende Handreichung veröffentlicht:
- Datenschutz-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich (*.pdf, 0,23 MB) (aktualisiert am 01.07.2022)