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Videoüberwachung von Beschäftigten öffentlicher Stellen

Für Datenverarbeitungen, die Beschäftigte betreffen, wie es bei der Videoüberwachung der Fall ist, gelten besondere Regelungen, da der Landesgesetzgeber von seiner Befugnis nach Artikel 88 Absatz 1 DSGVO (sogenannte Öffnungsklausel) Gebrauch gemacht hat, spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigtenkontext zu erlassen.

Für die Beschäftigten öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) findet sich eine entsprechende Regelung in § 11 SächsDSDG.

Diese Norm ist bis auf Weiteres auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 anwendbar. Zukünftig könnte eine weitere Anwendbarkeit des § 11 Absatz 1 Satz 1 SächsDSDG für Beschäftigte öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen auch auf die Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c (»zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung«) oder Buchstabe e (»Datenverarbeitung liegt im öffentlichen Interesse oder erfolgt in Ausübung hoheitlicher Gewalt«) DSGVO gestützt werden.

Erfolgt die Videoüberwachung zum Zwecke der Überwachung der/des Beschäftigten selbst, ist die Zulässigkeit der Videoüberwachung anhand der Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 SächsDSDG zu beurteilen.

Da die Regelung des § 11 Absatz 1 Satz 1 SächsDSDG vergleichbar mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (nichtöffentlicher Bereich) ist, gelten die dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit einer Überwachung auch für Beschäftigte im öffentlichen Bereich.

Erfolgt die Videoüberwachung nicht zum Zweck der Beschäftigtenüberwachung bzw. hat diese nicht zum Ziel, sondern sind die Beschäftigten von einer Videoüberwachung lediglich mitbetroffen, da zum Beispiel Räumlichkeiten mit Publikums- und Kundenverkehr videoüberwacht werden, richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme (und damit auch die anzuwendende Rechtsgrundlage) danach, ob ein öffentlich zugänglicher Raum oder ein nicht öffentlich zugänglicher Raum überwacht wird.

Für öffentlich zugängliche Räume sind die Voraussetzungen einer zulässigen Videoüberwachung in § 30 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) Absatz 1 bzw. in § 13 SächsDSDG geregelt. Soweit Beschäftigte mitbetroffen sind, müssen daneben die beschäftigtendatenschutzrechtlichen Anforderungen im Sinne der »schutzwürdigen Interessen betroffener Personen« – § 13 Absatz 1 SächsDSDG – erfüllt sein.

Für nicht öffentlich zugängliche Räume richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung, von der auch Beschäftigte mitbetroffen sind, nach der Generalklausel des § 3 SächsDSDG und § 11 Absatz 1 Satz 1 SächsDSDG. § 13 SächsDSDG findet keine Anwendung, da sich dieser ausdrücklich nur auf öffentlich zugängliche Räume bezieht.

Nicht öffentlich zugängliche Räume sind Räume, die nur durch Berechtigte betreten werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel Dienstzimmer, IT-Technikzimmer oder Produktions- oder Lagerräume.

Gemäß § 3 SächsDSDG muss die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Stelle zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit erforderlich sein. Soweit Maßnahmen zur Betriebsfähigkeit, die die Überwachung von Beschäftigten bedingen, korrespondiert § 3 insoweit mit den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 SächsDSDG.

Zu beachten ist dabei, dass eine Überwachung allein zu dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten, im Regelfall nicht gerechtfertigt ist. Möglich sind Überwachungsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn ein/e Arbeitgeber/in in besonders gefahrträchtigen Arbeitsbereichen Schutzpflichten gegenüber seinen/ihren Beschäftigten erfüllen muss. Der Erfassungsbereich ist dabei auf das sicherheitsrelevante Areal zu beschränken. Arbeitsbereiche von Beschäftigten sind so weit wie möglich auszublenden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob die Videoüberwachung außerhalb von Betriebs- bzw. Geschäfts- oder Öffnungszeiten ein weniger eingriffsintensives Mittel darstellt.

Auch Dienst- und Betriebsvereinbarungen können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Allerdings darf auch diese die Datenschutzanforderungen der DSGVO bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes nicht unterschreiten. Soweit die Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis den Vorgaben von Artikel 88 DSGVO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) entspricht, kann sie durch eine datenschutzrechtskonforme Dienst- und Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Es gelten die hier dargestellten Voraussetzungen entsprechend.
 

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