Hauptinhalt

Häufige Fragen zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen, insbesondere Kommunen

Von einer Videobeobachtung in Echtzeit (Monitoring) spricht man, wenn die aufgenommenen Bilder nur auf einen Monitor übertragen werden. Bei dieser Fallkonstellation stellt der Monitor sozusagen das »verlängerte Auge« des Betrachters dar. Dies ist nur dann rechtlich zulässig, wenn gewährleistet ist, dass eine lückenlose Beobachtung der Livebilder erfolgt. Nur in diesem Fall können Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Andernfalls ist die Videobeobachtung nicht geeignet und damit nicht zulässig.

Daneben gibt es die Videoaufzeichnung, bei der die Bilddaten nicht nur aufgenommen, sondern auch gespeichert werden. Diese Form der Videoüberwachung greift deswegen stärker in die Rechte der Betroffenen ein.

Noch eingriffsintensiver ist die zusätzliche Speicherung und Übermittlung von sogenannten Audiodaten, also von Tonaufnahmen. Sie ist deshalb grundsätzlich überhaupt nicht erlaubt.

Weitere Informationen dazu:

Was versteht man unter Videoüberwachung?

Zählt Livebeobachtung (Monitoring) ohne Aufzeichnung auch zur Videoüberwachung?

Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind Bereiche zu verstehen, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind. Die Zweckbestimmung kann sich aus einer Widmung, z. B. für den öffentlichen Verkehr, oder aus dem erkennbaren Willen der Berechtigten ergeben. Ein solcher Raum kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden liegen.

Öffentliche Räume sind z. B. Eingangsbereiche und für den Publikumsverkehr zugängliche Bereiche von Verwaltungsgebäuden, Schwimmbäder, Außenanlagen, öffentliche Plätze.

Unter keinen Umständen (also auch bei noch so hoher Gefährdung) dürfen dagegen Bereiche überwacht werden, die der absoluten Privat- bzw. Intimsphäre zuzurechnen sind. Das ist immer dort der Fall, wo die Überwachung mit einem Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen verbunden wäre, was regelmäßig bei der Videoüberwachung vor oder in Umkleideräumen oder Toiletten einschließlich deren Vorräumen zuträfe. Auch an Orten wie Kantinen und »Raucherecken«, die unter anderem auch zur Kommunikation mit anderen Personen besucht werden, ist von einer Videoüberwachung abzusehen.

Eine Überwachung muss stets offen sein, und es muss vor der Überwachung mit Hinweisschildern hierauf aufmerksam gemacht werden (sogenanntes vorgelagertes Hinweisschild, vgl. auch Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?). Der/Die Bürger/in muss selbst entscheiden können, ob er/sie den überwachten Bereich betreten möchte.
Der Einsatz biometrischer Verfahren ist für die Überwachung durch die Gemeinden nicht erlaubt.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer Videoüberwachung rechtmäßig erhoben und gespeichert wurden, dürfen nicht beliebig, sondern ausschließlich zu gesetzlich festgelegten Zwecken weiterverarbeitet werden.

Die aufgrund von § 13 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) gespeicherten Aufnahmen dürfen nur dann weiterverwendet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen betroffener Personen, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich ist, siehe § 13 Absatz 2 SächsDSDG.

Wurden die rechtmäßigen Aufnahmen in der polizeilichen Funktion der Gemeinde als Polizeibehörde gespeichert, ist die Weiterverarbeitung zulässig zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (nach Weitergabe an die Landespolizei), zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und ebenfalls zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, § 30 Absatz 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz.

Nach Artikel17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gilt, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Aufnahmen, die für weitere Zwecke der Gemeinde bzw. öffentlichen Stelle nicht relevant sind, sind daher – je nach Auswertungskapazität – innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen zu löschen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO.

Ungeachtet der Rechtsgrundlage der Videoüberwachung gilt zudem der Grundsatz, dass die Aufnahmen nach einer Höchstspeicherfrist von einem Monat zu löschen sind, § 13 Absatz 4 SächsDSDG und § 30 Absatz 2 SächsPBG.

Ausnahmsweise kann für rechtlich festgeschriebene Zwecke eine längere Speicherdauer zulässig sein. Dies kann nur auf entsprechender Rechtsgrundlage und im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Die Rechte der von Videoüberwachung betroffenen Personen ergeben sich aus dem 3. Kapitel der DSGVO.

Den betroffenen Personen steht insbesondere das Recht auf Information über die Videoüberwachung zu, Artikel 14 DSGVO, auch als Konsequenz der in § 13 Absatz 3 SächsDSDG (und § 30 Absatz 3 SächsPBG) verankerten Hinweispflicht. Dies bedeutet, dass jede betroffene Person von der verantwortlichen Gemeinde verlangen kann, auf die Videografie rechtzeitig und vollständig hingewiesen zu werden.

Zudem können betroffene Personen Auskunft über die von ihnen erhobenen Daten verlangen, Artikel 15 DSGVO. Die Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, personenbezogene Daten zu erheben, um einen Auskunftsanspruch erfüllen zu können. Das heißt, dass eine Auskunft grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn die Person, die Auskunft verlangt, aufgrund bereits vorhandener Informationen eindeutig einer Bild- und/oder Tonaufnahme zugeordnet werden kann.

Es kann zudem verlangt werden, dass Videodaten, die nicht oder nicht mehr zulässigerweise verarbeitet werden, unverzüglich gelöscht werden, Artikel 17 DSGVO.

zurück zum Seitenanfang