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Gesundheit

Patientendaten und ein Arzt mit Stetoskop © WrightStudio – stock.adobe.com

Gesundheitsdaten

Wenn Bezüge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt werden, handelt es sich um Gesundheitsdaten. Diese zählen nach Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten.

Wissenswertes zum Umgang mit Gesundheitsdaten sowie zahlreiche Praxisfälle finden Sie auch in den Tätigkeitsberichten der Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

Stand: 1. März 2022

Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Es änderte insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG legt in § 20 Absatz 8 fest, dass Personen (die nach dem 31.12.1970 geboren sind), die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes (u. a. Kindertagesstätten, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) tätig sind oder dort betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen müssen. § 20 Absatz 9 IfSG regelt, welcher Nachweis vorzulegen ist:

  • Impfdokumentation (Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis) oder
  • ein ärztliches Zeugnis über die Immunität gegen Masern oder über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat.

Die Sächsische Datenschutzbeauftragte (SDB) entnimmt den ihr vorliegenden Anfragen, dass teilweise unklar ist, wie mit den vorgelegten Nachweisen zu verfahren ist.

Nach Auffassung der SDB dürfen der Impfausweis oder auch ein ärztliches Zeugnis/Attest aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht kopiert werden, da diese andere als die gesetzlich geforderten Daten enthalten – Grundsatz der Datenminimierung. § 20 Absatz 9 IfSG fordert lediglich die Vorlage des Nachweises. Dokumentiert werden kann, dass der Nachweis vorgelegt wurde. Die Dokumentation sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken.

In Bezug auf das ärztliche Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation sind folgende Punkte zu beachten:

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses:

  • Dem ärztlichen Zeugnis muss zu entnehmen sein, ob es sich um eine dauerhafte medizinische Kontraindikation handelt, aufgrund derer nicht gegen Masern geimpft werden kann oder um eine vorübergehende Kontraindikation. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.
  • Die Diagnose, auf der die Kontraindikation beruht, muss nach meiner derzeitigen Einschätzung nicht angegeben sein.
  • Des Weiteren muss der Arztstempel auf dem ärztlichen Zeugnis ersichtlich sein.

Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird?

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen – in den in § 20 Absatz 9, 9a und 10 IfSG betreffenden Fällen –, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Personen, die am 1. März 2020 bereits in diesen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig waren und noch werden, wurde die Frist zur Vorlage des Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 IfSG auf den Ablauf des 31. Juli 2022 verlängert (vgl. § 20 Absatz 10 und 11 IfSG).

Die Befugnisse des Gesundheitsamts sind in § 20 Absatz 12 IfSG geregelt. Es hat z. B. die Möglichkeit, Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, aufzufordern einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 IfSG vorzulegen.

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