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Forschung, Statistik, Archivierung

Verarbeitung von Daten zu Forschungs-, Statistik und Archivierungszwecken

Zwei Wissenschaftler arbeiten mit Mikroskop und Laptop im Labor. © chokniti – stock.adobe.com

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spricht die Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in unterschiedlichen Zusammenhängen an. Die Regelungen zeigen, dass diese Forschungs-, Archiv- und Statistikzwecke gegenüber anderen Verarbeitungszwecken privilegiert werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Im Einzelnen sind folgende Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu nennen:

Artikel 89 Absatz 1 DSGVO verlangt für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Technische und organisatorische Maßnahmen sollen insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung sicherstellen.

Die Vorschrift greift damit noch einmal ohnehin geltende allgemeine Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung auf. So ist der Grundsatz der Datenminimierung bereits in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO vorgegeben. Technische und organisatorische Maßnahmen sind durch den Verantwortlichen bereits nach Artikel 25 Absatz 1 DSGVO zu treffen. Eine nähere Ausgestaltung der Maßnahmen ergibt sich auch aus Artikel 32 Absatz 1 DSGVO, in dem auch die Pseudonymisierung angesprochen wird.

Auch die weiteren allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5 DSGVO, wie beispielsweise die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, sind daher zu beachten.

Artikel 89 Absatz 1 DSGVO stellt daher noch einmal klar, dass die allgemeinen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung auch bei der Verarbeitung zu den dort genannten Zwecken gelten. Der Grundsatz der Datenminimierung und die Pseudonymisierung von Daten werden noch einmal betont, ohne dass damit aber die anderen Verarbeitungsgrundsätze und technisch-organisatorischen Maßnahmen außer Acht gelassen werden dürfen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO besagt, dass eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke nicht als unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck gilt. Allerdings ist diese Lockerung des Zweckbindungsgrundsatzes nicht schrankenlos. Insbesondere ist Artikel 89 Absatz 1 Satz 4 DSGVO zu beachten. Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu den genannten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn der Verantwortliche zuvor geprüft und ausgeschlossen hat, dass die privilegierten Zielsetzungen auch mit anonymisierten Daten zu erreichen sind.

Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO normierte Speicherbegrenzung sieht vor, dass personenbezogene Daten nur in einer Form gespeichert werden dürfen, die die Identifizierung der Person nur solange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke dürfen dagegen länger gespeichert werden.

Ergänzungen durch landesrechtliche Regelungen

Die Datenschutz-Grundverordnung hat dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, spezielle Regelungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke beizubehalten oder neu einzuführen. In sächsischen Rechtsvorschriften wurden daher folgende Änderungen vorgenommen:

Das Sächsische Archivgesetz gilt praktisch unverändert fort. Ergänzend hat der Sächsische Gesetzgeber mit § 7 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz klargestellt, dass – wie auch zuvor vor dem 25. Mai 2018 – die Pflicht öffentlicher Stellen zur Anbietung von Unterlagen gegenüber den zuständigen Archiven (vgl. Dritter Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen) datenschutzrechtlichen Pflichten zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung vorgeht. Die Vorschrift steht im Einklang mit § 5 Absatz 2 Sächsische Archivgesetz.

Mit § 12 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, das nur für öffentliche Stellen gilt, gelten allgemeine Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken. Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bestehen nicht, wenn durch ihre Geltendmachung der spezifische Forschungszweck unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt würde.

Das Sächsische Statistikgesetz gilt praktisch unverändert fort. Neu ist aber eine Einschränkung von Betroffenenrechten, vgl. § 20 Absatz 2 Sächsisches Statistikgesetz. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der für eine Statistik zu Befragende zum einen über die in § 20 Absatz 1 Sächsisches Statistikgesetz angeführten Aspekte zu unterrichten ist, zum anderen auch die Informationen nach Artikel 13 DSGVO erhalten muss.

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