23.01.2025

Premiere in Sachsen: Erster Tätigkeitsbericht nach dem Sächsischen Transparenzgesetz

Dr. Juliane Hundert steht neben Landtagspräsident Alexander Dierks, der den Tätigkeitsbericht entgegennimmt.
Dr. Juliane Hundert übergab den Bericht an Landtagspräsident Alexander Dierks. 
© ronaldbonss.com

Sachsens Transparenzbeauftragte Dr. Juliane Hundert hat am Donnerstag in Dresden ihren Tätigkeitsbericht an Landtagspräsident Alexander Dierks übergeben. Der Bericht umfasst den Zeitraum von Januar 2023 – dem Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetzes – bis Ende September 2024. Nach dem Gesetz hat die Transparenzbeauftragte dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre zum Stichtag 30. September einen Bericht über ihre Arbeit vorzulegen. Die nun erstmals erschienene Publikation enthält auf knapp 100 Seiten prägnante Fälle, Statistiken, Anwendungs- und Rechtsprechungshinweise.

Demokratie braucht Transparenz – auch in den Kommunen

Das Transparenzgesetz bietet die Möglichkeit, Zugang zu staatlichen Informationen zu erhalten. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern hatte Sachsen lange Zeit kein Informationsfreiheitsgesetz.
Dr. Juliane Hundert resümiert: »Dass der Freistaat das Recht auf Informationsfreiheit gewährleistet, ist ein riesiger Gewinn für unsere Demokratie. Schließlich ist Informiertheit eine wesentliche Voraussetzung für demokratische Teilhabe. Die Bürgerinnen und Bürger haben das neue Gesetz gut angenommen und auch die transparenzpflichtigen Stellen haben sich auf das Gesetz gut eingestellt. Gleichwohl hat die Praxis gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Transparenz erwarten, als ihnen aktuell durch das Gesetz gewährt wird. Mit der Einbeziehung der Städte und Gemeinden könnten diese Erwartungen erfüllt werden. Denn kommunale Entscheidungen haben für viele Menschen eine große Relevanz, beispielsweise wenn es um den Bau eines Spielplatzes geht oder um die Höhe von Fördergeldern für lokale Vereine.«

Die fehlende Transparenz in den Kommunen hat auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) thematisiert, deren Vorsitz die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte 2024 innehatte. Die Konferenz appellierte an die Landesgesetzgeber, den Bürgerinnen und Bürgern verbindliche Informationszugangsrechte gegenüber den Kommunen zu gewähren.

Eingaben und Anträge nach dem Transparenzgesetz

Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an die Sächsische Transparenzbeauftragte wenden. Im Berichtszeitraum verzeichnete Dr. Juliane Hundert 88 solcher Vorgänge. Im Ergebnis erhielten die Petenten in 20 der 88 Vermittlungsfälle doch noch die gewünschten Informationen. In den anderen Fällen war das Recht auf Zugang zu Informationen aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. »Mir ist nur ein Fall bekannt, in dem ein Petent neben der Einbeziehung meiner Behörde Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben hat. Insofern wirkt meine Arbeit auch wie ein vorgelagerter Rechtsschutz, der die Gerichte entlastet«, betont Dr. Juliane Hundert.
Zu ihren Aufgaben zählt des Weiteren die Beratung von transparenzpflichtigen Stellen. Im Berichtszeitraum erhielt sie dazu 21 Anfragen.
Dass in Sachsen von den Möglichkeiten des Transparenzgesetzes rege Gebrauch gemacht wird, darauf deuten die vielen hundert Einträge hin, die im Onlineportal »FragDenStaat« einsehbar sind. Darüber können Interessierte ebenfalls ihre Anfragen an öffentliche Stellen übermitteln. Im Berichtszeitraum waren dort rund 850 Vorgänge eingetragen. Allerdings basierten nicht alle auf dem Transparenzgesetz als Rechtsgrundlage für den Informationszugang.

Verbesserungen beim Zugang zu Umweltinformationen

Seit 2006 gewährt das Sächsische Umweltinformationsgesetz den freien Zugang zu Umweltinformationen. Wer danach jedoch von einer Behörde nicht die beantragten Informationen erhält, dem bleibt nur der Rechtsweg. Dr. Juliane Hundert appelliert daher an den Gesetzgeber hier nachzubessern: »Das Recht auf Auskunft über Umweltdaten ist sogar durch die Sächsische Verfassung garantiert. In diesem Sinne ist es nur folgerichtig, wenn sich Bürgerinnen und Bürger auch nach dem Umweltinformationsgesetz an mich wenden können. Damit ich in dieser Sache als Ansprechpartnerin sowohl für Antragsstellende als auch die öffentliche Verwaltung tätig werden kann, bedarf es allerdings einer gesetzlichen Änderung.«

Informationszugang erleichtern durch Kostenfreiheit

Das Transparenzgesetz sieht vor, dass die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes evaluiert. Neben den aufgezeigten Verbesserungsmöglichkeiten empfiehlt Sachsens Transparenzbeauftragte eine grundsätzliche Kostenfreiheit für Informationszugangsanträge: »Auch dies wäre ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und würde außerdem den Aufwand in den Behörden reduzieren. Die Erstellung von Kostenbescheiden würde somit der Vergangenheit angehören.«

Unzulässige Hürden beim Zugang zu Informationen

Die Gebührenerhebung war ein wiederkehrendes Thema im Berichtszeitraum. Im bundesdeutschen Vergleich hat das Sächsische Transparenzgesetz hier eine durchaus freundliche Regelung gefunden, denn der Freibetrag für die fällig werdenden Kosten eines Informationszugangsantrags beträgt 600 Euro. In einem Vermittlungsverfahren hatte jedoch die transparenzpflichtige Stelle eine andere Gebührenordnung zugrunde gelegt, woraus sich ein finanzieller Nachteil für den Petenten ergeben hätte. Die Sächsische Transparenzbeauftragte machte die Behörde darauf aufmerksam, dass sich die Bemessung der Kosten nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis zu richten habe. Infolgedessen konnte die Gebührenlast für den Petenten erheblich reduziert werden.

Ein inhaltlicher Schwerpunkt bei den Vermittlungsverfahren betraf die Frage, ob transparenzpflichtige Stellen Dienstanweisungen herausgeben müssen.
Dienstanweisungen, Erlasse und allgemeine Veröffentlichungen zählen zu den Informationen, die generell ab 2026 auf einer Transparenzplattform proaktiv zu veröffentlichen sind. Eine Reihe von transparenzpflichtigen Stellen wollten die beantragten Informationen nicht zugänglich machen. Sie argumentierten beispielsweise damit, dass Dienstanweisungen erst auf der Transparenzplattform ab 2026 eingestellt werden müssten.
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat klargestellt, dass die Pflicht eine bestimmte Information zu veröffentlichen, die Pflicht miteinschließt, diese Information auf Antrag zugänglich zu machen.

In einem weiteren Fall versuchte eine transparenzpflichtige Stelle den Informationszugang zu ihren Dienstanweisungen zu verweigern, indem sie diese als behördeninterne Kommunikation deutete, für die nach dem Transparenzgesetz keine Transparenzpflicht besteht.
Zur behördeninternen Kommunikation zählen jedoch nur vorbereitende Dokumente wie Telefonvermerke oder E-Mail-Korrespondenz. Diese Teile des Entscheidungsprozesses innerhalb einer Behörde sind geschützt. Bei ausgearbeiteten und bestehenden Dienstanweisungen ist dieser Entscheidungsprozess allerdings bereits abgeschlossen, sodass die Dokumente im besagten Fall an den Antragsteller herauszugeben waren.

Anspruch auf rechtssichere und nachvollziehbare Begründung

Eine Behörde verwehrte in einem anderen Vermittlungsverfahren den Informationszugang zu einem Vortrag eines Behördenmitarbeiters. Begründung: Die Information sei geistiges Eigentum des Mitarbeiters.
Die Sächsische Transparenzbeauftragte verwies darauf, dass der Vortrag wohl während der Dienstzeit und unter Fortzahlung der dienstlichen Bezüge entstanden sein dürfte. Daraufhin ließ die Behörde ihr Argument fallen und berief sich stattdessen darauf, dass durch das Bekanntwerden des Vortrags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen könnte. Diese Begründung war in einem ersten Schriftsatz recht pauschal, weshalb die Sächsische Transparenzbeauftragte um genauere Erläuterungen bat. Mit ihrer Vermittlung konnte sie zwar nicht erreichen, dass der Petent die fragliche Information erhielt, aber zumindest bekam er eine nachvollziehbare Begründung über die Ablehnung des Antrags.

Informationen zum Transparenzgesetz und Bezug des Tätigkeitsberichts

Häufige Fragen zum Transparenzgesetz beantwortet die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte in der Broschüre »Das Transparenzgesetz – Ihr Recht auf Informationszugang«, die unter www.datenschutz.sachsen.de/transparenz.html zum Download bereitsteht. Außerdem kann die Broschüre – wie auch der Tätigkeitsbericht – über den zentralen Broschürenversand des Freistaates Sachsen kostenfrei bestellt werden: publikationen.sachsen.de

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