Datenschutz bei Klingelkameras und Türspionen
Gegen den Einsatz von digitalen Türspionen sowie Klingelkameras gibt es dann keine Einwände, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kamera darf nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert werden können.
- Die Kamera darf nur den unmittelbaren Eingangsbereich (Nahbereich) vor der Tür erfassen.
- Die Kamera muss nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert werden.
- Es darf keine Übertragung des Livebildes über das Internet erfolgen.
- Es darf keine Aufzeichnung der Bilder erfolgen.
Die dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlicher Räume muss also technisch ausgeschlossen sein. Ein System, das in Wohnbereichen sowohl als Überwachungs- wie auch als Tür- und Klingelkamera eingesetzt, also durch Bewegung, manuell oder per Smartphone aktiviert werden kann (gegebenenfalls ein Pre-Recording einsetzt) und dabei den öffentlichen Raum oder nichtöffentliche Gemeinschaftsflächen erfasst, erfüllt die rechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung in der Regel nicht.