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Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15 DSGVO)

Das Auskunftsrecht ist nach wie vor das »Königsrecht« der betroffenen Person. Mit dem Auskunftsrecht soll ein informationeller Machtausgleich zwischen ihr und dem Verantwortlichen erreicht werden. Nach der Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, falls möglich die geplante Dauer, für die Ihre Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen des Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder des Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, wenn ihre Daten nicht bei ihr erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für sie, zu erhalten.

Werden die Daten der betroffenen Person in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so haben sie auch das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

Der Verantwortliche muss der betroffenen Person auf Verlangen auch eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen ihr in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angegeben hat.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

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